Julia Buchmann
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Wer wird Nachfolger von Bischof Markus Büchel?
Markus Büchel bat an seinem 75. Geburtstag beim Papst um Demission. Sofort wurde dem entsprochen und es begannen die Vorbereitungen für die Wahl des zwölften Bischofs der Diözese, die in St.Gallen demokratischer ausgestaltet ist als in anderen Diözesen. Neu sind diesmal die Ausweitung des Kandidatenfeldes und eine breite Umfrage zu den Erwartungen an den neuen Bischof.
Wahlverfahren Mut, Offenheit und Volksnähe sowie ergänzend ein partizipativer Leitungsstil wurden bei der Umfrage wiederholt postuliert als Eigenschaften, die notwendig sind, um die künftigen Herausforderungen anzugehen. Erwartet wird also ein aufgeschlossener Teamplayer, der in einer Zeit des Umbruchs zu wirken hat. Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich auch der neue Bischof nicht zu viele Konflikte mit Rom erlauben kann. Wenn der neue Bischof den Erwartungen effektiv voll entspricht, wird er unweigerlich mit Rom in Clinch geraten.
Eine Liste mit sechs potenziellen Kandidaten liegt bereits beim Papst vor. Die zuständigen römischen Instanzen prüfen derzeit, ob die vorgeschlagenen Kandidaten die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Das Ergebnis wird dann dem Bistum mitgeteilt, worauf das Kollegium die Möglichkeit hat, zu den Bewerbern Stellung zu nehmen, und das Domkapitel die Wahl vollziehen kann. Den Wahltag vereinbart das Domkapitel mit dem Administrationsrat. Dies kann noch einige Zeit dauern. Die Wahl von Büchel fand erst mehr als ein Jahr nach dem Rücktrittsgesuch von Ivo Fürer statt.
Für das Bistum St.Gallen ist im Konkordat von 1845 völkerrechtlich vereinbart, dass das Recht des Papstes, die Bischöfe frei zu ernennen, eine Einschränkung erfährt. Die Wahl des neuen Bischofs steht dem sanktgallischen Domkapitel zu. Das Domkapitel des Bistums St.Gallen besteht aus fünf residierenden Domherren, die als Berater und Mitarbeiter des Bischofs oder in der Stadt St.Gallen tätig sind, und acht nicht residierenden Domherren, die als Pfarrer auf dem Land tätig sind. Dieses Domkapitel stellt nach einer öffentlichen Konsultation eine Liste mit sechs Namen auf und übermittelt diese dem Apostolischen Nuntius. Der Nuntius und die zuständigen Instanzen in Rom prüfen in der Folge, ob die Wahlkandidaten die Voraussetzungen erfüllen, welche für das Bischofsamt notwendig sind. Das katholische Kollegium kann anschliessend entweder die Geheimhaltung der Liste beschliessen und damit erklären, dass von den vorgeschlagenen Personen keine dem katholischen Kollegium nicht genehm ist und demnach die Wahl aus diesen sechs vorgeschlagenen Kandidaten frei erfolgen kann, oder höchstens drei Namen als nicht genehm bezeichnen. In der Folge nimmt das Domkapitel die Bischofswahl vor. Als Voraussetzung für die Wählbarkeit gilt, dass sie eine kanonische Eignung aufweisen, im Bistum selbst mehrere Jahre in der Seelsorge, im Lehramt oder bei der Verwaltung der Diözese mit Verdienst und Auszeichnung gearbeitet haben.
Bis jetzt galt auch die Vorschrift, dass nur inkardinierte Priester (Priester aus der Diozösengeistlichkeit) nominiert und gewählt werden können. Das hat historische Gründe. Nach Aufhebung des Klosters waren die staatlichen Autoritäten daran interessiert, dass keine Ordenspriester in Machtpositionen der Kirche gelangen und möglicherweise Bestrebungen gefördert werden können, die auf eine Wiederherstellung des Klosters abzielten. Nun hat das katholische Kollegium an einer letzten Sitzung aufgrund des Wunsches des Domkapitels die Möglichkeit geschaffen, dass auch Ordensleute (Mitglieder einer Ordensgemeinschaft) gewählt werden können, die in der Diözese mit Mission des Bischofs von St.Gallen tätig sind. So können diesmal eine grössere Auswahl an Personen - es sind etwa 60 – ins Blickfeld genommen werden. Das Kollegium beschränkte die Ausweitung aber auf die bevorstehende Bischofswahl, um nicht den Eindruck zu erwecken, das Konkordat von 1845 aufweichen zu wollen.
Aufgrund dieses Wahlrechtes hat schon 1990 Ralf Heckner in seiner Schrift «Die Bischofswahlen der letzten hundert Jahre im Bistum Chur und St.Gallen» dargelegt, dass es in der Diözese St.Gallen einen Fall Haas nie gegeben hat und nie geben wird. Es kam in der Geschichte auch nie zu heftigen Auseinandersetzungen. Intern im Domkapitel gab es eine solche nur bei der Wahl Bürklers, fiel seine Wahl im Kapitel nach mehrstündiger Sitzung doch erst im dritten Gang, da die drei Erstgewählten eine Wahl ablehnten. Bei der Wahl Mäders kam es zu einem Unikum. Zum ersten Mal in der Bistumsgeschichte beschloss das Kollegium, von seinem Streichungsrecht Gebrauch zu machen, doch es fand dann doch keine Streichung statt. Dass künftig doch noch vom Streichungsrecht Gebrauch gemacht wird, ist – wie von Heckner vorausgesagt – durchaus möglich, wenn man die verschiedenen Strömungen in der Katholischen Kirche betrachte, die sich noch akzentuieren können.
Natürlich wird jetzt stark über Kronfavoriten spekuliert. Zu ihnen gehören jedenfalls – wenn man auf die letzten Bischöfe von St.Gallen schaut - die 13 Domherren. Nur Otmar Mäder gehörte bei seiner Wahl nicht dem Domkapitel an. Der Ruf nach einem noch demokratischeren Verfahren trotz des St.Galler Vorbildes für andere Diözesen ist vorhanden. So ist im Kirchenblatt für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solothurn Provokatives zu lesen: «Werden sich Kandidaten aus dem Kreis der 13 Domherren als Kandidaten öffentlich bewerben? Es wäre zu wünschen.»
Von Franz Welte
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