Claudia Wetter
St.Galler Gerichte wollen erhöhte Geschäftslast mithilfe von IT bewältigen.
Die Nutzung öffentlicher Infrastrukturen, insbesondere Volksschulräume für den islamischen Religionsunterricht, wird nach dem Volksschulgesetz (VSG) im Kanton St.Gallen grundsätzlich autonom durch die Gemeinden geregelt.
Glaubensfreiheit Die kommunalen Volksschulträger sind indessen verpflichtet, den als öffentlich-rechtlichen Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften die Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Für andere Religionsgemeinschaften besteht keine solche Verpflichtung, wie die Regierung in Beantwortung einer Interpellation der SVP-Fraktion des Kantonsrates weiter darlegt. Es liegt in der Autonomie der Gemeinden, in einem kantonalen Benützungsreglement die Nutzung öffentlicher Schulräume durch Dritte zu regeln. Das VSG hält fest, dass die Volksschule nach christlichen Grundsätzen zu führen ist. Dieser Erziehungs- und Bildungsauftrag bezieht sich indessen ausschliesslich auf den Inhalt der Volksschule. Die Nutzung der Gemeindeinfrastruktur durch Dritte tangiert diesen Auftrag nicht. Im Blick auf die in der Bundesverfassung verankerte Glaubens- und Gewissensfreiheit hält die Regierung fest, dass sie keine Möglichkeit hat, Inhalte des Religionsunterrichtes zu regulieren. Demnach kann sie auch nicht verhindern, dass islamische Glaubensgemeinschaften staatliche Schulräume für den Religionsunterricht nutzen.
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